Ohne Notar kein Immobilienkauf – das ist in Deutschland Gesetz. Aber was kostet der Notar eigentlich, wer zahlt, und wofür genau? Die Notargebühren sind gesetzlich geregelt und nicht verhandelbar. Dafür sind sie transparent und auf den Cent kalkulierbar. Wir rechnen alle Positionen von Notar und Grundbuchamt nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) durch – für den Hauskauf mit Finanzierung ebenso wie für den Kauf eines Grundstücks.
Das Wichtigste in Kürze
- Beispiel Hauskauf: Bei 400.000 € Kaufpreis und 300.000 € Grundschuld kostet der Notar 3.847,87 € inklusive Umsatzsteuer, das Grundbuchamt 1.837,50 €. Zusammen sind das 5.685,37 € oder 1,42 % des Kaufpreises.
- Beispiel Grundstück: Ein Grundstück für 100.000 € ohne Finanzierung kostet beim Notar 1.030,90 € und beim Grundbuchamt 434,50 €, zusammen 1.465,40 € (1,47 %).
- Bundesweit gleich: Die Gebühren stehen im GNotKG; Rabatte und Aufschläge sind verboten (§ 125 GNotKG).
- Wer zahlt: Nach § 448 Abs. 2 BGB der Käufer. Die Löschung alter Grundschulden zahlt üblicherweise der Verkäufer.
Warum ist ein Notar beim Immobilienkauf Pflicht?
Der Kauf einer Immobilie oder eines Grundstücks muss nach § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden – andernfalls ist der Kaufvertrag nichtig. Der Notar ist dabei kein Interessenvertreter einer Seite, sondern neutraler Amtsträger. Er belehrt beide Parteien über die Rechtslage, prüft die Identität der Beteiligten, liest den Vertrag vollständig vor (§ 13 BeurkG) und beurkundet die Einigung. Das gilt bundesweit, auch in Baden-Württemberg, wo seit der Notariatsreform 2018 ebenfalls hauptberufliche Notare beurkunden.
Neben der Beurkundung übernimmt der Notar beim Immobilienkauf typischerweise folgende Aufgaben:
- Beantragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch (sichert den Käufer ab)
- Anfrage bei der Gemeinde, ob sie ein Vorkaufsrecht ausübt – ohne dieses Zeugnis trägt das Grundbuchamt den Käufer nicht ein (§ 28 Abs. 1 BauGB)
- Anzeige des Kaufs beim Finanzamt (§ 18 GrEStG) und Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die das Finanzamt nach Zahlung der Grunderwerbsteuer erteilt
- Einholung der Löschungsunterlagen für Grundschulden des Verkäufers und Fälligkeitsmitteilung an den Käufer
- Abwicklung des Kaufpreises über ein Notaranderkonto (nur bei besonderem Sicherungsbedarf)
- Veranlassung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch
- Beurkundung der Grundschuld für die finanzierende Bank
Wie werden Notargebühren berechnet?
Die Notargebühren sind im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) abschließend geregelt. Der Notar darf weder mehr noch weniger verlangen. Grundlage der Berechnung ist der Geschäftswert – beim Immobilienkauf der beurkundete Kaufpreis (§ 47 GNotKG), bei der Grundschuld ihr Nennbetrag (§ 53 GNotKG). Aus der Gebührentabelle B (§ 34 GNotKG) ergibt sich eine volle Gebühr (1,0), die mit dem gesetzlichen Satz der jeweiligen Tätigkeit multipliziert wird: 2,0 für den Kaufvertrag, 1,0 für die Grundschuld, 0,5 für Vollzug und Betreuung.
Dieselbe Tabelle B gilt für die Gebühren des Grundbuchamts. Sie steigt in Stufen und flacht nach oben ab – deshalb sind die Kosten bei kleinen Kaufpreisen prozentual höher:
Wichtig: Notare dürfen keine Preisverhandlungen führen
Vereinbarungen über die Höhe der Notarkosten sind unwirksam (§ 125 GNotKG). Ein Notar darf weder Rabatte gewähren noch Aufschläge verlangen – wer einen günstigeren Notar sucht, sucht vergebens. Unterschiede entstehen nur durch den Inhalt des Auftrags, etwa ein Notaranderkonto oder zusätzliche Vollzugstätigkeiten, und durch Auslagen wie Abschriften.
Die Notar- und Grundbuchkosten sind nur ein Teil der Kaufnebenkosten. Grunderwerbsteuer und gegebenenfalls Maklerprovision sind deutlich höher – den Gesamtüberblick finden Sie bei den Nebenkosten beim Hauskauf.
Notarkosten beim Immobilienkauf: Alle Positionen im Überblick
Ein typischer Immobilienkauf mit Bankfinanzierung umfasst zwei Notarurkunden – den Kaufvertrag und die Grundschuldbestellung – und vier Eintragungen im Grundbuch. Die Beträge beziehen sich auf einen Kaufpreis von 400.000 € und eine Grundschuld von 300.000 €:
Vollzugs- und Betreuungsgebühr entstehen nur, wenn der Notar diese Tätigkeiten übernimmt – beim Kaufvertrag ist das der Regelfall. Für die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung darf er dagegen keine Vollzugsgebühr berechnen (Vorbemerkung 2.2.1.1 zum Kostenverzeichnis). Muss der Notar Treuhandauflagen einer abzulösenden Bank beachten, kommt je Treuhandauftrag eine Treuhandgebühr hinzu (KV 22201, 0,5). Nicht eingerechnet sind Auslagen für Abschriften (Dokumentenpauschale, KV 32000) und Grundbuchabrufe; sie hängen vom Umfang ab und fallen meist gering aus. Die Belastungsvollmacht, mit der der Käufer die Grundschuld schon vor der Umschreibung bestellen kann, kostet im Kaufvertrag nichts extra – sie ist derselbe Beurkundungsgegenstand (§ 109 Abs. 1 GNotKG).
Nebenkosten von Anfang an in der Finanzierung einplanen
Notar, Grundbuch und Grunderwerbsteuer bestimmen mit, wie viel Eigenkapital Ihr Kauf braucht. Wir rechnen Ihr Vorhaben vollständig durch und vergleichen passende Darlehensangebote – kostenlos und unverbindlich.
Finanzierung anfragen →Notarkosten nach Kaufpreis: Übersichtstabelle
Die folgende Tabelle zeigt die Gesamtkosten für Notar und Grundbuch beim Kauf eines Hauses oder einer Wohnung mit Finanzierung. Angenommen ist eine Grundschuld über 75 % des Kaufpreises; gerechnet ist mit denselben Positionen wie im Beispiel oben:
Je höher der Kaufpreis, desto kleiner der prozentuale Anteil: von 1,59 % bei 200.000 € bis 1,28 % bei 700.000 €. Ohne Finanzierung entfallen die Grundschuld-Positionen bei Notar und Grundbuchamt.
Notarkosten beim Grundstückskauf: Tabelle
Für den Kauf eines unbebauten Grundstücks gelten dieselben Gebührennummern wie beim Hauskauf. Geschäftswert ist der Grundstückspreis. Weil die Tabelle B bei kleinen Werten verhältnismäßig hoch ansetzt, ist der prozentuale Anteil beim Grundstückskauf oft höher. Die Tabelle zeigt den Kauf ohne Finanzierung, also nur Kaufvertrag, Vormerkung und Eigentumsumschreibung:
Meist wird ein Grundstück aber zusammen mit dem Hausbau finanziert. Die Bank lässt sich dann eine Grundschuld über Grundstück und Baukosten eintragen, die deutlich über dem Grundstückspreis liegt – und die Grundschuldkosten richten sich nach diesem Nennbetrag. Beispiel: Grundstück für 150.000 €, Grundschuld über 400.000 €. Der Kaufvertrag kostet beim Notar 1.329,71 €, die Grundschuld 1.106,70 € (jeweils inklusive Umsatzsteuer). Beim Grundbuchamt fallen 556,00 € für den Kauf und 785,00 € für die Grundschuld an. Zusammen sind das 3.777,41 € – 2,52 % des Grundstückspreises. Wie sich ein Kredit über 400.000 € in der Monatsrate niederschlägt, haben wir separat durchgerechnet.
Drei Besonderheiten beim Grundstückskauf:
- Vorkaufsrecht der Gemeinde: Bei Bauland prüft die Gemeinde besonders häufig, ob sie ihr Vorkaufsrecht ausübt. Die Anfrage übernimmt der Notar im Rahmen des Vollzugs; erst mit dem Negativzeugnis darf das Grundbuchamt umschreiben (§ 28 Abs. 1 BauGB).
- Teilflächen: Wird eine noch zu vermessende Teilfläche gekauft, erklären die Parteien die Auflassung häufig erst nach der Vermessung in einer zweiten Urkunde. Beim selben Notar kostet sie eine 0,5-Gebühr (KV 21101 Nr. 2 GNotKG), bei 150.000 € also 177,00 € zuzüglich Umsatzsteuer. Die Vermessung rechnet die Vermessungsstelle separat ab.
- Erschließung: Der Kaufvertrag regelt, wer noch nicht abgerechnete Erschließungskosten trägt. Sie sind keine Notarkosten, können aber ein Vielfaches davon ausmachen – klären Sie den Stand vor dem Termin bei der Gemeinde.
Kosten beim Grundbuchamt für die Eigentumsumschreibung
Die Eintragung des Käufers als Eigentümer kostet beim Grundbuchamt eine volle Gebühr aus dem Kaufpreis (KV 14110 GNotKG). Dazu kommen die Auflassungsvormerkung (0,5, KV 14150) und deren Löschung nach der Umschreibung (25 €, KV 14152). Grundbuchgebühren sind Gerichtskosten – es fällt keine Umsatzsteuer an. Die Rechnung kommt vom Grundbuchamt beziehungsweise der Justizkasse, nicht vom Notar:
Die Werte gelten ohne Grundschuld. Mit Finanzierung kommt deren Eintragung hinzu (1,0 aus dem Nennbetrag, KV 14121).
Auflassungsvormerkung: Was ist das und warum kostet sie extra?
Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) sichert im Grundbuch den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums. Sie wird unmittelbar nach der Beurkundung beantragt und schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer die Immobilie in der Zeit zwischen Kaufvertrag und endgültiger Eigentumsumschreibung noch einmal verkauft oder belastet.
Die Eintragung kostet beim Grundbuchamt eine 0,5-Gebühr aus dem Kaufpreis (KV 14150 GNotKG), bei 400.000 € also 392,50 €. Sie ist trotzdem unverzichtbar: Auch eine Zwangshypothek, die ein Gläubiger des Verkäufers später eintragen lässt, ist gegenüber dem Käufer unwirksam (§ 883 Abs. 2 BGB). Nach der Eigentumsumschreibung wird die Vormerkung gelöscht – den Antrag stellt der Notar gleich mit, die Löschung kostet 25 € (KV 14152).
Notaranderkonto: Was ist das und wann wird es genutzt?
In manchen Immobilienkäufen wickelt der Notar die Kaufpreiszahlung über ein Notaranderkonto ab. Das darf er nur, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse der Beteiligten besteht (§ 57 BeurkG). Der Käufer überweist den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto des Notars. Das Geld wird erst an den Verkäufer weitergeleitet, wenn alle vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllt sind – insbesondere:
- Die Auflassungsvormerkung ist im Grundbuch eingetragen
- Bestehende Grundschulden des Verkäufers sind gelöscht oder löschungsfähig gestellt
- Alle behördlichen Genehmigungen liegen vor
Das Notaranderkonto schützt beide Seiten, kostet aber eine eigene Gebühr: eine 1,0-Gebühr je Auszahlung aus dem ausgezahlten Betrag (KV 25300, § 124 GNotKG). Bei 400.000 € in einer Auszahlung sind das 785,00 € netto, mit Umsatzsteuer 934,15 €. Wird der Kaufpreis aufgeteilt – etwa 150.000 € an die Bank des Verkäufers und 250.000 € an den Verkäufer –, fällt die Gebühr zweimal an: 889,00 € netto, 1.057,91 € brutto. Bei unkomplizierten Käufen ist deshalb die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung der Regelfall.
Wer zahlt die Notarkosten?
Die Notarkosten trägt der Käufer – das ist nicht nur Praxis, sondern gesetzliche Regel: Nach § 448 Abs. 2 BGB trägt der Käufer eines Grundstücks die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der dazu erforderlichen Erklärungen. Der Kaufvertrag kann davon abweichen, bestätigt diese Verteilung aber meist ausdrücklich. Ihre Notar- und Grundbuchkosten sollten Sie deshalb von Anfang an im Budget haben. Die Kosten der Finanzierungsgrundschuld trägt ebenfalls der Käufer.
Gegenüber dem Notar haftet trotzdem jeder, dessen Erklärung beurkundet wurde (§ 30 Abs. 1 GNotKG), mehrere als Gesamtschuldner (§ 32 GNotKG). Zahlt der Käufer nicht, kann sich der Notar also auch an den Verkäufer halten.
Ausnahme: Die Lastenfreistellung, also die Löschung bestehender Grundschulden des Verkäufers, zahlt üblicherweise der Verkäufer – vor allem die Löschungsgebühr beim Grundbuchamt (0,5 aus dem Nennbetrag, KV 14140; bei einer Grundschuld über 200.000 € also 217,50 €). Für die Löschung braucht das Grundbuchamt den Antrag (§ 13 GBO), die Bewilligung der Bank (§ 19 GBO) und die Zustimmung des Eigentümers (§ 27 GBO), Bewilligung und Zustimmung in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO). Die Zustimmung des Verkäufers wird meist gleich im Kaufvertrag erklärt; sie ist dann derselbe Beurkundungsgegenstand wie der Kauf (§ 109 Abs. 1 GNotKG) und kostet keine eigene Notargebühr.
Rücktritt oder geplatzter Kauf: Welche Notarkosten bleiben?
Welche Kosten bleiben, hängt vom Zeitpunkt ab. Bei 400.000 € Kaufpreis ergibt sich:
- Abbruch, bevor der Notar den Entwurf verschickt hat: 20 € zuzüglich Umsatzsteuer (KV 21300); hat der Notar bereits beraten, stattdessen eine Beratungsgebühr (KV 21301).
- Abbruch nach Versand des Entwurfs, aber vor der Beurkundung: 0,5 bis 2,0 der vollen Gebühr, mindestens 120 € (KV 21302) – hier also 392,50 € bis 1.570,00 € netto. Den Satz innerhalb des Rahmens legt der Notar fest.
- Nach der Beurkundung: Die Beurkundungsgebühr ist verdient, unabhängig davon, ob der Kauf vollzogen wird. Vollzugs- und Betreuungsgebühr fallen nur an, soweit der Notar schon tätig geworden ist; eine eingetragene Vormerkung kostet zusätzlich ihre Grundbuchgebühr.
- Einvernehmliche Aufhebung: Sie wird in der Regel ebenfalls notariell beurkundet – schon weil die Löschung der Vormerkung eine beglaubigte Bewilligung des Käufers braucht (§§ 19, 29 GBO). Dafür fällt eine 1,0-Gebühr an (KV 21102 Nr. 2 GNotKG): 785,00 € netto, 934,15 € brutto, plus 25 € für die Löschung der Vormerkung. Wer diese Kosten trägt, regeln die Parteien in der Aufhebungsvereinbarung.
- Rücktritt des Käufers (z. B. wegen geplatzter Finanzierung): Ein Rücktritt setzt ein vertragliches oder gesetzliches Rücktrittsrecht voraus – Finanzierungsprobleme allein begründen keines. Die Notarkosten trägt der Käufer; dazu können Schadensersatzansprüche des Verkäufers kommen.
- Rücktritt des Verkäufers: Der Verkäufer kann zur Kostentragung verpflichtet sein, wenn ihn ein Verschulden trifft.
Die Grunderwerbsteuer muss bei einem gescheiterten Kauf nicht verloren sein: Wird der Erwerb vor dem Eigentumsübergang rückgängig gemacht – durch Vereinbarung oder ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht innerhalb von zwei Jahren oder weil Vertragsbedingungen nicht erfüllt wurden –, wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt oder der Bescheid aufgehoben (§ 16 Abs. 1 GrEStG). Den Antrag müssen Sie selbst stellen.
Eine Reservierungsvereinbarung vor der Beurkundung ist rechtlich nicht bindend (§ 311b BGB) und schützt daher nicht. Seriöse Kaufprozesse starten erst mit dem Notartermin, wenn Finanzierungsbestätigung und Entschlossenheit beider Seiten gesichert sind.
Ablauf: Vom Notartermin bis zur Eigentumsumschreibung
Käufer und Verkäufer erscheinen beim Notar. Der Vertrag wird vorgelesen, genehmigt und unterschrieben (§ 13 BeurkG). Danach beantragt der Notar die Auflassungsvormerkung, zeigt den Kauf dem Finanzamt an (§ 18 GrEStG) und fragt bei der Gemeinde das Vorkaufsrecht ab.
Das Finanzamt schickt dem Käufer den Steuerbescheid. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig (§ 15 GrEStG). Nach Zahlung erteilt es die Unbedenklichkeitsbescheinigung – ohne diese keine Eigentumsumschreibung.
Liegen Vormerkung, Vorkaufsrechtszeugnis und Löschungsunterlagen vor, teilt der Notar die Fälligkeit des Kaufpreises mit. Die Bank zahlt das Darlehen aus, sobald ihre Auszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind, in der Regel die Sicherung durch die Grundschuld. Nach Zahlung werden die Schlüssel übergeben.
Sobald der Verkäufer den Zahlungseingang bestätigt hat und die Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt, beantragt der Notar die Umschreibung. Mit der Eintragung im Grundbuch sind Sie Eigentümer (§ 873 BGB); die Vormerkung wird gelöscht.
Hauskauf: Wann kommt welche Rechnung?
Beim Hauskauf kommen die Rechnungen nicht gebündelt, sondern von drei Stellen und zu verschiedenen Zeitpunkten. Die Reihenfolge der Grundbuchrechnungen kann sich verschieben, weil jede Gebühr erst mit der jeweiligen Eintragung entsteht:
Notargebühren werden mit Beendigung des jeweiligen Verfahrens oder Geschäfts fällig, Auslagen sofort (§ 10 GNotKG). Einfordern darf der Notar sie nur mit einer Rechnung in Textform, die Gebührennummern, Geschäftswert und die einzelnen Beträge nennt (§ 19 GNotKG) – so können Sie jede Position mit den Tabellen oben abgleichen. Wird über ein Notaranderkonto abgewickelt, ist die Verwahrungsgebühr sofort mit der Auszahlung fällig.
Unbedenklichkeitsbescheinigung beim Immobilienkauf
Ohne Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts darf das Grundbuchamt den Käufer nicht als Eigentümer eintragen (§ 22 Abs. 1 GrEStG). Das Finanzamt erteilt sie, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt, sichergestellt oder gestundet ist oder Steuerfreiheit besteht (§ 22 Abs. 2 GrEStG). Die Bescheinigung wird schriftlich erteilt, eine elektronische Übermittlung ist ausgeschlossen; in der Praxis geht sie an den Notar, der sie dem Grundbuchamt vorlegt. Ausnahmen von der Vorlagepflicht können die Länder vorsehen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 GrEStG) – beim normalen Kauf ist die Bescheinigung aber der Regelfall.
Kosten: Der Notar darf für ihre Einholung keine Vollzugsgebühr berechnen (Vorbemerkung 2.2.1.1 zum Kostenverzeichnis des GNotKG). Teuer wird nur eine verspätete Zahlung: Solange die Steuer offen ist, verzögert sich die Umschreibung. Zahlen Sie den Bescheid deshalb fristgerecht innerhalb eines Monats (§ 15 GrEStG).
Tipp: Kosten vorab erfragen und richtig einplanen
Fragen Sie den Notar vor dem Termin nach den voraussichtlichen Gebühren – sie lassen sich wie oben auf den Cent berechnen. Für Notar und Grundbuch zusammen liegen Sie beim Hauskauf mit Finanzierung bei rund 1,3 bis 1,6 % des Kaufpreises. Bei kleinen Kaufpreisen und bei einer Grundschuld über Grundstück plus Baukosten liegt der Anteil höher.
Kaufpreis plus Nebenkosten: Ihre Finanzierung im Gesamtbild
Wir stellen Kaufpreis, Notar- und Grundbuchkosten, Grunderwerbsteuer und Ihr Eigenkapital gegenüber und vergleichen passende Darlehensangebote. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.
Jetzt Finanzierungsanfrage stellen →Checkliste: Was Sie zum Notartermin mitbringen müssen
- Personalausweis oder Reisepass im Original (beide Parteien)
- Steueridentifikationsnummer – der Notar benötigt diese für die Grunderwerbsteuermeldung
- Bankverbindung für den Kaufpreistransfer (IBAN des Verkäufers)
- Finanzierungsbestätigung der Bank – nicht zwingend vorgeschrieben, aber empfohlen
- Vollmacht bei Vertretung – sie muss mindestens öffentlich beglaubigt sein, weil das Grundbuchamt sie in dieser Form verlangt (§ 29 GBO). Klären Sie die Form vorher mit dem Notar.
- Energieausweis – den muss der Verkäufer spätestens bei der Besichtigung vorlegen (§ 80 Abs. 4 GModG, früher Gebäudeenergiegesetz)
Tipp: Vertragsentwurf vorab anfordern
Bei Verbraucherverträgen soll der Notar den Kaufvertragsentwurf im Regelfall zwei Wochen vor dem Termin zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Lesen Sie ihn sorgfältig durch – und lassen Sie ihn ggf. von einem Anwalt prüfen. Änderungswünsche am Beurkundungstag verlängern den Termin.
Häufige Fragen (FAQ)
Was kostet der Notar beim Grundstückskauf?
Bei einem Grundstückspreis von 100.000 € ohne Finanzierung zahlen Sie dem Notar 1.030,90 € inklusive Umsatzsteuer und dem Grundbuchamt 434,50 €, zusammen 1.465,40 € (1,47 %). Wird eine Grundschuld bestellt, kommen deren Notar- und Grundbuchkosten hinzu; sie richten sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld, nicht nach dem Grundstückspreis.
Kann man Notarkosten beim Immobilienkauf verhandeln?
Nein. Die Notargebühren sind im GNotKG gesetzlich festgelegt, Vereinbarungen über ihre Höhe sind unwirksam (§ 125 GNotKG). Alle Notare berechnen dieselben Gebühren – Preisvergleiche lohnen sich nicht. Was variieren kann: Erreichbarkeit, Schnelligkeit und persönliche Beratung.
Wann muss man die Notarrechnung bezahlen?
Notargebühren werden mit Beendigung des jeweiligen Verfahrens oder Geschäfts fällig, Auslagen sofort (§ 10 GNotKG). Voraussetzung ist eine Rechnung in Textform mit Gebührennummern, Geschäftswert und Einzelbeträgen (§ 19 GNotKG). Die Grundbuchgebühren stellt das Grundbuchamt separat in Rechnung.
Wann kommt welche Rechnung beim Hauskauf?
Zuerst die Notarrechnungen für Kaufvertrag und Grundschuld, dann der Grunderwerbsteuerbescheid des Finanzamts (fällig einen Monat nach Bekanntgabe, § 15 GrEStG). Das Grundbuchamt rechnet jede Eintragung gesondert ab: Vormerkung, Grundschuld und zuletzt die Eigentumsumschreibung.
Was kostet die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt?
Eine volle Gebühr aus dem Kaufpreis (KV 14110 GNotKG): 435,00 € bei 200.000 €, 785,00 € bei 400.000 €. Hinzu kommen die Auflassungsvormerkung (0,5-Gebühr) und deren Löschung (25 €). Umsatzsteuer fällt auf Grundbuchgebühren nicht an.
Was kostet die Unbedenklichkeitsbescheinigung?
Für ihre Einholung darf der Notar keine Vollzugsgebühr berechnen (Vorbemerkung 2.2.1.1 KV GNotKG), und das GrEStG sieht für die Bescheinigung keine Gebühr vor. Das Finanzamt erteilt sie, sobald die Grunderwerbsteuer bezahlt, sichergestellt oder gestundet ist (§ 22 Abs. 2 GrEStG). Ohne sie trägt das Grundbuchamt den Käufer nicht als Eigentümer ein.
Was kostet ein Rücktritt vom notariellen Kaufvertrag?
Vor Versand des Entwurfs 20 € (KV 21300), danach bis zur Beurkundung 0,5 bis 2,0 Gebühren, bei 400.000 € also 392,50 € bis 1.570,00 € netto (KV 21302). Nach der Beurkundung bleibt die Beurkundungsgebühr; eine Aufhebung kostet zusätzlich eine 1,0-Gebühr (KV 21102), bei 400.000 € 934,15 € brutto. Die Grunderwerbsteuer wird unter den Voraussetzungen des § 16 GrEStG auf Antrag nicht festgesetzt oder erstattet.
Sind Notarkosten beim Immobilienkauf steuerlich absetzbar?
Bei selbst genutzten Immobilien: nein. Bei vermieteten Objekten gehören die Kosten des Kaufs zu den Anschaffungskosten; der auf das Gebäude entfallende Teil wird über die AfA (§ 7 EStG) abgeschrieben, der Grundstücksanteil nicht. Die Kosten der Grundschuldbestellung sind Finanzierungskosten und als Werbungskosten (§ 9 EStG) bei den Einkünften aus Vermietung (§ 21 EStG) sofort abziehbar.
Was passiert, wenn der Kauf nach Beurkundung platzt?
Die Beurkundungsgebühr ist verdient und wird trotzdem fällig. Eine bereits eingetragene Vormerkung kostet ihre Grundbuchgebühr, ihre Löschung weitere 25 €. Wird der Vertrag einvernehmlich aufgehoben, fällt eine 1,0-Gebühr an (KV 21102 Nr. 2). Hinzu können Schadensersatzansprüche der Gegenseite kommen.
Kann ich den Notar frei wählen?
Ja. Da der Käufer in der Regel die Kosten trägt, hat er meist das Vorschlagsrecht. Wählen Sie einen Notar in der Nähe der Immobilie – das erleichtert die Zusammenarbeit mit dem örtlichen Grundbuchamt. Eine Notarsuche bietet die Notarkammer Ihres Bundeslandes.
Wie lange dauert ein Notartermin beim Immobilienkauf?
Ein Notartermin dauert typischerweise 30–90 Minuten. Der Notar liest den gesamten Kaufvertrag laut vor (Pflicht nach § 13 BeurkG) und erläutert relevante Klauseln. Bei komplexen Verträgen kann der Termin auch 2–3 Stunden in Anspruch nehmen.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Alle Beträge sind nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz berechnet (Tabelle B nach § 34 GNotKG und Kostenverzeichnis, Stand Oktober 2026): Notarkosten einschließlich 19 % Umsatzsteuer, Grundbuchgebühren ohne Umsatzsteuer, jeweils ohne Auslagen für Abschriften und Grundbuchabrufe. Welche Gebühren im Einzelfall anfallen, hängt vom Vertragsinhalt ab; verbindlich ist allein die Kostenberechnung des Notars bzw. des Grundbuchamts. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an einen Notar oder Rechtsanwalt. Rechtsgrundlagen: GNotKG, BGB, BeurkG, GBO, GrEStG, BauGB, GModG, EStG.








