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Grundschuld löschen ohne Notar: Schritt-für-Schritt-Anleitung

Das wichtigste in Kürze
Sie haben Ihren Immobilienkredit abbezahlt? In den meisten Fällen müssen Sie keinen Notar beauftragen. Wir erklären den genauen Ablauf, die Kosten nach GNotKG und regionale Besonderheiten – Schritt für Schritt.
Verfasst von
Sebastian Eiermann
Zuletzt aktualisiert
02.06.2026

Sie haben Ihren Immobilienkredit abbezahlt? In den meisten Fällen müssen Sie keinen Notar beauftragen. Wir erklären den genauen Ablauf, die Kosten nach GNotKG und regionale Besonderheiten – Schritt für Schritt.

Sie haben Ihren Immobilienkredit vollständig abbezahlt – Glückwunsch. Jetzt steht noch ein letzter administrativer Schritt an: die Grundschuld aus dem Grundbuch löschen. Die gute Nachricht: In den meisten Fällen müssen Sie dafür keinen Notar beauftragen. Wir erklären den genauen Ablauf, die anfallenden Kosten und worauf Sie achten müssen.

Was ist eine Grundschuld – und warum wird sie gelöscht?

Eine Grundschuld (§§ 1191 ff. BGB) ist ein dingliches Sicherungsrecht an einer Immobilie. Banken lassen sie bei der Kreditvergabe ins Grundbuch (Abteilung III) eintragen, um im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Zugriff auf das Objekt zu haben. Die Grundschuld existiert rechtlich unabhängig vom Darlehen – sie erlischt also nicht automatisch mit der letzten Kreditrate.

Nach vollständiger Tilgung haben Sie als Eigentümer zwei Optionen:

  • Löschung: Die Grundschuld wird vollständig aus dem Grundbuch entfernt.
  • Abtretung / Belassen: Sie behalten die Grundschuld für eine spätere Nutzung (z. B. als Sicherheit für einen neuen Kredit bei derselben oder einer anderen Bank).

Beim Immobilienverkauf ist die Löschung in der Regel Voraussetzung, da Käufer die Immobilie üblicherweise lastenfrei erwerben wollen.

Ein wichtiger technischer Unterschied: Das Gesetz kennt die Buchgrundschuld (§ 1116 Abs. 2 BGB) und die Briefgrundschuld (§ 1116 Abs. 1 BGB). Bei der heute üblicheren Buchgrundschuld existiert kein physischer Grundschuldbrief. Bei der Briefgrundschuld hingegen wurde ein Grundschuldbrief ausgestellt, der für die Löschung zwingend beim Grundbuchamt eingereicht werden muss. Prüfen Sie im Grundbuchauszug (Abteilung III), ob ein Brief ausgestellt wurde – steht dort „Brief", müssen Sie den Brief vorlegen.

Löschung oder Abtretung – was ist sinnvoller?

Viele Eigentümer fragen sich nach der Tilgung, ob sie die Grundschuld überhaupt löschen sollen. Die Antwort hängt von Ihren Plänen ab:

  • Löschung sinnvoll, wenn Sie die Immobilie verkaufen möchten (Käufer erwarten in der Regel lastenfreies Grundbuch), wenn kein weiterer Finanzierungsbedarf absehbar ist, oder wenn Sie das Grundbuch „sauber" halten möchten.
  • Belassen sinnvoll, wenn Sie innerhalb der nächsten Jahre ein Anschlussdarlehen oder einen Modernisierungskredit benötigen. Die bestehende Grundschuld kann durch eine neue Zweckerklärung mit der neuen Bank für das neue Darlehen genutzt werden – das spart Grundbuchgebühren und Notarkosten für eine Neueintragung.
  • Abtretung (§ 1154 BGB), wenn Sie zu einer anderen Bank wechseln und die Grundschuld mitübertragen möchten. Hierfür ist eine notarielle Beglaubigung der Abtretungserklärung erforderlich; der neue Gläubiger wird dann ins Grundbuch eingetragen.

Fazit: Wer die Immobilie langfristig selbst nutzt und noch Finanzierungsbedarf hat, kann die Grundschuld behalten. Wer verkauft oder einen klaren Schlussstrich ziehen möchte, löscht sie.

Grundschuld löschen ohne Notar: Ist das wirklich möglich?

Ja – und das ist kein Trick. Der rechtliche Hintergrund: Für Löschungen im Grundbuch verlangt § 29 GBO (Grundbuchordnung), dass alle erforderlichen Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form vorliegen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie zum Notar müssen.

Was wirklich benötigt wird:

  • Die Löschungsbewilligung der Bank (§ 19 GBO) – mit einer öffentlich beglaubigten Unterschrift der Bank.
  • Einen formlosen Löschungsantrag an das Grundbuchamt – den schreiben Sie selbst.
  • Bei Briefgrundschuld: Den Grundschuldbrief im Original.

Banken und Sparkassen sind berechtigt, ihre eigenen Unterschriften selbst öffentlich zu beglaubigen. Sie erhalten also von Ihrer Bank eine Löschungsbewilligung, die bereits die erforderliche Form erfüllt. Ein eigener Notartermin entfällt damit vollständig.

Ausnahme: Wann ist doch ein Notar nötig?

Ein Notar wird erforderlich, wenn die Bank keine eigene Beglaubigung vornimmt (selten bei deutschen Banken) oder wenn Sie gleichzeitig eine neue Grundschuld für ein Anschlussdarlehen eintragen lassen möchten. In diesem Fall bündelt der Notar beide Vorgänge. Außerdem: Wenn Sie die Grundschuld an einen neuen Gläubiger abtreten (Zession nach § 1154 BGB), ist eine notarielle Beglaubigung der Abtretungsurkunde erforderlich.

Schritt-für-Schritt: So löschen Sie die Grundschuld selbst

1
Löschungsbewilligung bei der Bank anfordern

Schreiben Sie nach vollständiger Tilgung des Darlehens schriftlich an Ihre Bank und fordern Sie die Löschungsbewilligung an. Viele Banken senden diese automatisch nach der letzten Rate zu – fragen Sie im Zweifelsfall aktiv nach. Die Bank ist zur Ausstellung verpflichtet (vgl. § 894 BGB analog). Rechnen Sie mit einer Bearbeitungszeit von 2–6 Wochen. Stellen Sie den Antrag bei Ihrer konkreten Kreditabteilung, nicht beim allgemeinen Kundenservice.

2
Dokumente auf Vollständigkeit prüfen

Die Löschungsbewilligung muss enthalten: Genaue Bezeichnung der Grundschuld (Betrag, Grundbuchblatt, Abteilung III, laufende Nummer), das belastete Grundstück sowie die öffentlich beglaubigte Unterschrift der Bank (§ 29 GBO). Bei Briefgrundschuld zusätzlich: Grundschuldbrief im Original. Prüfen Sie außerdem, ob ein Negativattest oder eine Quittung über das Darlehen beiliegt – nicht immer erforderlich, aber manchmal vom Grundbuchamt verlangt.

3
Zuständiges Grundbuchamt ermitteln

Das Grundbuchamt ist das für den Standort der Immobilie zuständige Amtsgericht. In Bayern sind alle Grundbücher bei den Amtsgerichten; in anderen Bundesländern wurden sie teilweise zentralisiert (z. B. in Baden-Württemberg bei bestimmten Notariaten). Den richtigen Standort finden Sie über das Justizportal Ihres Bundeslandes. Wichtig: Schicken Sie Ihren Antrag immer an das Gericht, bei dem das Grundbuchblatt geführt wird – nicht an Ihr Wohnsitzgericht.

4
Löschungsantrag einreichen

Schreiben Sie einen formlosen Antrag an das Grundbuchamt. Fügen Sie die originale Löschungsbewilligung der Bank bei – niemals eine Kopie. Der Antrag kann persönlich abgegeben, per Post (Einschreiben empfohlen) oder in vielen Bundesländern über das elektronische Grundbuchportal eingereicht werden. In Nordrhein-Westfalen, Bayern und weiteren Ländern ist die digitale Einreichung möglich.

5
Grundbuchgebühr bezahlen & Löschungsbestätigung aufbewahren

Das Grundbuchamt sendet Ihnen einen Gebührenbescheid. Nach Bezahlung erhalten Sie eine Eintragungsmitteilung als Bestätigung der Löschung. Bewahren Sie dieses Dokument dauerhaft auf – es ist der einzige urkundliche Nachweis der lastenfreien Immobilie und wird beim späteren Verkauf benötigt.

Musterformulierung: So könnte Ihr Löschungsantrag aussehen

Der Antrag ist formlos, muss aber die wesentlichen Angaben enthalten. Hier ein Beispiel:

[Ihr Vor- und Nachname]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ und Ort]
[Datum]

An das Grundbuchamt [Ort]
beim Amtsgericht [Stadt]

Betreff: Antrag auf Löschung einer Grundschuld
Grundbuch von [Ort], Blatt [Nummer], Abt. III, lfd. Nr. [X]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin eingetragener Eigentümer des Grundstücks [Lage/Flurstück, wie im Grundbuch bezeichnet]. Zu meinen Lasten ist in Abteilung III, lfd. Nr. [X] eine Grundschuld in Höhe von [Betrag] EUR zugunsten [Bank, Gläubiger] eingetragen.

Der zugrunde liegende Kredit ist vollständig getilgt. Anbei übersende ich die Löschungsbewilligung der [Bank] vom [Datum] mit öffentlich beglaubigter Unterschrift [sowie den Grundschuldbrief im Original – nur bei Briefgrundschuld].

Ich beantrage, die vorbezeichnete Grundschuld im Grundbuch zu löschen.

Mit freundlichen Grüßen
[Unterschrift]
[Name in Druckbuchstaben]

Kosten: Was kostet die Grundschuldlöschung?

Die Grundbuchgebühr für die Löschung richtet sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld. Rechtsgrundlage ist KV Nr. 14140 Anlage 1 GNotKG: Es fällt eine 0,5-fache Gebühr gemäß § 34 GNotKG (Tabelle B) an.

Grundschuldbetrag
Gebühr (0,5-fach, Tabelle B)
Hinweis
bis 50.000 €
ca. 55 €
Mindestgebühr beachten
100.000 €
ca. 83 €
200.000 €
ca. 115 €
Häufigster Fall
300.000 €
ca. 150 €
500.000 €
ca. 218 €
800.000 €
ca. 327 €

Tipp: Bankgebühren für die Löschungsbewilligung

Manche Banken berechnen eine eigene Bearbeitungsgebühr für die Ausstellung der Löschungsbewilligung (oft 50–150 €). Prüfen Sie Ihren Darlehensvertrag und die aktuellen AGBs Ihrer Bank. Der BGH hat pauschale Bearbeitungsgebühren für Pflichthandlungen der Bank in verschiedenen Urteilen als unzulässig eingestuft (BGH XI ZR 405/12; XI ZR 170/13). Fordern Sie eine Rückerstattung schriftlich an, wenn Ihre Bank eine solche Gebühr verlangt.

Typische Fehler – und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Ursachen für Ablehnungen oder Verzögerungen beim Grundbuchamt:

  • Fehlender Grundschuldbrief: Bei Briefgrundschulden wird der Antrag ohne den Original-Brief nicht bearbeitet. Prüfen Sie im Grundbuchauszug, ob ein Brief ausgestellt wurde.
  • Unterschrift nicht korrekt beglaubigt: Die Beglaubigung der Bankunterschrift muss den Anforderungen des § 29 GBO entsprechen. Eine einfache Stempelkopie reicht nicht.
  • Falsche Bezeichnung der Grundschuld: Betrag, Abteilung und laufende Nummer im Antrag müssen exakt mit dem Grundbuch übereinstimmen. Kleine Abweichungen führen zur Rücksendung.
  • Kopie statt Original: Das Grundbuchamt verlangt stets die originale Löschungsbewilligung. Kopien werden nicht akzeptiert.
  • Antrag an falsches Gericht: Zuständig ist das Grundbuchamt am Belegenheitsort der Immobilie – nicht das Wohnsitzgericht des Eigentümers.

Was tun, wenn die Bank nicht mehr existiert?

Banken fusionieren, werden übernommen oder gehen in Insolvenz. Das ist kein Hinderungsgrund für die Löschung, erfordert aber zusätzliche Schritte:

  • Bankfusion / Übernahme: Die Löschungsbewilligung stellt der Rechtsnachfolger aus. Ermitteln Sie, welches Institut die Forderungen übernommen hat, und wenden Sie sich schriftlich an die zuständige Abteilung. Ein Nachweis der Rechtsnachfolge (z. B. Handelsregistereintrag) kann beizufügen sein.
  • Bankinsolvenz: Im Insolvenzfall ist der Insolvenzverwalter für die Ausstellung zuständig. Die Kontaktdaten des Verwalters finden Sie im Insolvenzregister (insolvenzbekanntmachungen.de).
  • Unbekannter Gläubiger / sehr alte Grundschuld: Wenn der Gläubiger seit Jahrzehnten nicht mehr nachvollziehbar ist, kann das Grundbuchamt auf Antrag ein Aufgebotsverfahren nach §§ 946 ff. ZPO einleiten. Dies ist aufwändig – konsultieren Sie in diesem Fall einen Rechtsanwalt.

Regionale Besonderheiten: Hessen und Baden

Hessen: Ortsgerichte

In Hessen können Ortsgerichte für die Beglaubigung von Unterschriften zuständig sein. Diese Alternative zum Notar ist in der Praxis jedoch zunehmend von regulären Notaren verdrängt worden. In vielen hessischen Kommunen sind Ortsgerichte weiterhin aktiv – die Inanspruchnahme ist freiwillig.

Baden: Badische Ratschreiber

In Teilen des ehemaligen Landes Baden (heute Südwestbaden in Baden-Württemberg) existiert historisch das Amt des Badischen Ratschreibers, der für bestimmte beurkundungsähnliche Tätigkeiten zuständig war. Diese Sonderregelung ist heute weitgehend obsolet; für die Grundschuldlöschung gelten auch hier die allgemeinen GBO-Regeln.

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Häufige Fragen (FAQ)

Kann ich eine Grundschuld selbst löschen lassen, ohne zum Notar zu gehen?

Ja – in der Regel ist kein Notartermin für Sie als Eigentümer erforderlich. Sie reichen die Löschungsbewilligung der Bank (mit öffentlich beglaubigter Unterschrift gemäß § 29 GBO) direkt beim Grundbuchamt ein. Die Bank beglaubigt ihre eigene Unterschrift üblicherweise selbst.

Was ist der Unterschied zwischen Löschungsbewilligung und Löschungsantrag?

Die Löschungsbewilligung (§ 19 GBO) ist die Erklärung der Bank, dass sie der Löschung zustimmt – sie muss öffentlich beglaubigt sein. Der Löschungsantrag ist Ihr eigenes formloses Schreiben an das Grundbuchamt, mit dem Sie die tatsächliche Löschung beantragen. Beide Dokumente müssen gemeinsam eingereicht werden.

Was kostet es, eine Grundschuld löschen zu lassen?

Die Grundbuchgebühr richtet sich nach dem Nennbetrag der Grundschuld (KV Nr. 14140 GNotKG, 0,5-fache Gebühr nach Tabelle B). Bei 200.000 € ca. 115 €, bei 300.000 € ca. 150 €. Hinzu kommen ggf. Bankgebühren für die Löschungsbewilligung (50–150 €, aber häufig anfechtbar).

Muss ich die Grundschuld nach der Tilgung sofort löschen lassen?

Nein, es besteht keine gesetzliche Pflicht zur sofortigen Löschung. Viele Eigentümer behalten die Grundschuld, um sie bei Bedarf für ein neues Darlehen zu nutzen. Bei einem geplanten Verkauf ist die Löschung jedoch in der Regel Voraussetzung.

Wie lange dauert die Löschung einer Grundschuld?

Die Bearbeitungszeit beim Grundbuchamt variiert erheblich: In Bayern und Baden-Württemberg oft 4–8 Wochen, in NRW und Berlin können es 8–16 Wochen sein. Planen Sie mindestens 3 Monate Vorlauf, wenn die Löschung vor einem Immobilienverkauf abgeschlossen sein muss.

Was ist eine Briefgrundschuld – und was bedeutet das für die Löschung?

Bei einer Briefgrundschuld (§ 1116 Abs. 1 BGB) wurde ein physischer Grundschuldbrief ausgestellt. Dieser Brief muss bei der Löschung dem Grundbuchamt im Original vorgelegt werden. Fehlt der Brief (z. B. weil er verloren gegangen ist), muss zunächst ein Aufgebotsverfahren nach §§ 946 ff. ZPO durchgeführt werden – das dauert Monate. Prüfen Sie daher im Grundbuchauszug, ob ein Brief existiert.

Kann ich die bestehende Grundschuld für ein neues Darlehen bei einer anderen Bank nutzen?

Ja, das ist möglich – per Abtretung (§ 1154 BGB). Die bisherige Bank tritt die Grundschuld an die neue Bank ab. Dafür ist eine notarielle Beglaubigung der Abtretungserklärung erforderlich. Die neue Bank wird als Gläubiger ins Grundbuch eingetragen. In der Praxis verlangen viele Banken jedoch eine Neueintragung zu ihren eigenen Konditionen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Die Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt recherchiert, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität. Regionale Abweichungen sind möglich. Bitte konsultieren Sie für Ihren konkreten Fall einen zugelassenen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater. Rechtsgrundlagen: GBO (§§ 19, 29), BGB (§§ 894, 1116, 1154, 1191 ff.), GNotKG (KV Nr. 14140), ZPO (§§ 946 ff.).

Fachartikel verfasst von

Sebastian Eiermann
Finanzberater (IHK), Immobilienbetriebswirt, Experte für Finanzierungen

Sebastian Eiermann ist Gründer und Geschäftsführer von Geld und Wohnen.

Seit über 18 Jahren begleitet er Menschen auf dem Weg in die eigenen vier Wände – mit Fachwissen, Weitblick und echter Leidenschaft für Immobilien.

Als DEKRA-zertifizierter Sachverständiger (D1) verfügt er über tiefgreifende Expertise in der Bewertung, Finanzierung und Entwicklung von Immobilien.

Er hat in über 15 Jahren Erfahrung tausenden Kunden die Finanzierung zur Traumimmobilie ermöglicht. Die Kombination aus Praxis, Analyse und strategischem Denken prägt seine Arbeit – immer mit dem Ziel, nachhaltige Werte zu schaffen und Immobilien ganzheitlich zu denken.

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